Sammlung
der
Satzungen und Bestimmungen
für den
NÖ Landesfeuerwehrverband
( auszugsweise )
Im Auftrage des Ausschusses des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, zusammengestellt von Karl Schneck, Obmann des Landesfeuerwehrverbandes
Hauptmann der freiwilligen Feuerwehr in St. Pölten
St.Pölten 1897
Im Selbstverlage des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
Druck von Friedrich Sommer
Vorwort
Mit der fortschreitenden Entwicklung des NÖ. Feuerwehrwesens wurden sowohl von den Landesfeuerwehrversammlungen als auch vom Ausschuss den NÖ Landesfeueerwehr- verbandes zum Zwecke der einheitlichen Gestaltung des freiwilligen Feuerwehrwesens eine Reihe von Bestimmungen beschlossen, Mustersatzungen, Löschordnungen für Bezirksverbände und Feuerwehren herausgegeben, welche in dem Verbandsblatt " Mitteilungen des NÖ. Landesfeuerwehrverbandes " bekannt gemacht wurden. Um nun den Leitungen der Verbände und Feuerwehren die jetzt geltenden Bestimmungen in übersichtlicher Weise zur Verfügung zu stellen, hat der Ausschuss des Verbandes die vorliegende Sammlung all dieser einzelnen Bestimmungen veranstaltet und auch dazu die gesetzlichen Vorschriften und Erläuterungen beigegeben, welche für das freiwillige Feuerlöschwesen Wichtigkeit haben.
Der Ausschuss glaubt, mit dieser Sammlung einem wahren Bedürfnis entgegengekommen zu sein und damit die gleichartige Verwaltung der Feuerwehren und Bezirksverbände zu fördern, sowie die Kenntnis der Organisation des freiwilligen Feuerwehrwesens den Führern sowie den Mitgliedern unserer Vereine zu erleichtern. Möge dieses Werk demnach freundliche Aufnahme bei allen freiwilligen Feuerwehren finden.
St.Pölten, in Mai 1897
Für den Ausschuss des NÖ. Landesfeuerwehrverbandes
Karl Schneck, Obmann
Die Entstehung der ersten freiwilligen Feuerwehren in Niederösterreich
und die Gründung des NÖ. Landesfeuerwehrverbandes
Nachdem in Deutschland in den Jahren 1841 bis 1846 die ersten freiwilligen Feuerwehren entstanden waren, fanden deren Tätigkeit und Erfolge bald Anerkennung und Nachahmung, so dass sich in den nächsten 10 Jahren das freiwillige Feuerwehrwesen, besonders in Süddeutschland immer mehr und mehr verbreitete. Die niederösterreichischen Turnvereine, welche gelegentlich ihrer Teilnahme an den deutschen Turnfesten die Einrichtungen der freiwilligen Feuerwehren kennen lernten, verpflanzten diese menschenfreundliche Idee in unsere Heimat, trachteten die durch Übung erworbene Gewandtheit und Kraft ihrer Mitglieder in den Dienst des Gemeinwohls zu stellen und gaben hiedurch den Anstoß zur Regelung des fast allerorts arg darniederliegenden Feuerlöschwesens.
Mit dem Beginn konstitutionellen Ära und dem Aufblühen des Vereinswesens entstanden in Niederösterreich die ersten freiwilligen Feuerwehren, welche zumeist von den Turnervereinen vom Jahre 1861 an, als Turnerfeuerwehren gegründet wurden, so Krems 1861, Wiener Neustadt und Hainburg 1862, Scheibbs und Leobersdorf 1863, Gloggnitz und Langenlois 1864, Pötzleinsdorf, Baden, Bad Vöslau, Simmering und Korneuburg 1865.
War auch der Widerstand gegen diese Neuerung anfangs groß, galt es auch vielfach anzukämpfen gegen Vorurteil und starrem Hang am Althergebrachten, so war es doch erfreulich, dass die Zahl der Freunde dieser Einrichtung schnell wuchs und rasch weite Kreise an der Interesse der Sache nahm.
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In Jahre 1868 befasst sich bereits der NÖ. Landtag mit der Beratung über die Mittel, das Löschwesen zu fördern und den vielen Brandschäden zu steuern. Der NÖ. Landesausschuss wurde auf Antrag des Abgeordneten Steudel beauftragt, wegen der Einführung von Feuerwehren in allen größeren geschlossenen Ortschaften Niederösterreichs eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten und dem Landtage in der nächsten Session vorzulegen.
In erster Linie bewirken die freiwilligen Feuerwehren selbst den Aufschwung des Löschwesens in Niederösterreich, da sie mit regem Eifer für die Neugründung ähnlicher Institute wirken, denselben Freunde warben, neue Feuerwehren einrichteten und einübten, vor allem aber den Wert eines geordneten Löschwesens einerseits, durch ihre Tätigkeit und Ausdauer andererseits, durch die erzielten Erfolge bewiesen. Durch diese Anregung vermehrte sich die Zahl der freiwilligen Feuerwehren, wenn auch anfangs langsam, doch stetig, wie folgende Tabelle zeigt.
Jahr |
Zahl der neu gegründeten Feuerwehren | Gesamtzahl der Feuerwehren |
Jahr |
Zahl der neu gegründeten Feuerwehren | Gesamtstand der Feuerwehren |
1861 | 1 | 1 | 1879 | 29 | 365 |
1862 | 2 | 3 | 1880 | 47 | 412 |
1863 | 3 | 6 | 1881 | 38 | 450 |
1864 | 2 | 8 | 1882 | 42 | 492 |
1865 | 5 | 13 | 1883 | 47 | 539 |
1866 | 2 | 15 | 1884 | 55 | 594 |
1867 | 9 | 24 | 1885 | 39 | 633 |
1868 | 10 | 34 | 1886 | 45 | 678 |
1869 | 10 | 44 | 1887 | 37 | 715 |
1870 | 25 | 69 | 1888 | 33 | 748 |
1871 | 21 | 90 | 1889 | 47 | 795 |
1872 | 37 | 127 | 1890 | 31 | 826 |
1873 | 40 | 167 | 1891 | 19 | 845 |
1874 | 47 | 214 | 1892 | 33 | 878 |
1875 | 28 | 242 | 1893 | 38 | 916 |
1876 | 26 | 268 | 1894 | 41 | 957 |
1877 | 37 | 305 | 1895 | 50 | 1007 |
1878 | 31 | 336 | 1896 | 28 | 1035 |
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Das Interesse, welches die leitenden Personen der Feuerwehren der Verbesserung des Löschwesens entgegenbrachten, führte sie naturgemäß bei Proben neu angeschaffter Geräte, bei Übungen und dergleichen öfter zusammen, bei welchen Gelegenheiten ein reger Meinungsaustausch über die gemachten Erfahrungen stattfand. Nachdem ein Antrag, mit jedem Gauturntage auch einen Gaufeuerwehrtag abzuhalten, nicht die Zustimmung erhalten hatte, wurde von mehreren Vertretern von Feuerwehren in Anbetracht der erfreulichen Erfolge der Feuerwehrtage in anderen Ländern und des bisherigen einmüthigen Zusammengehens der Feuerwehren, die Abhaltung regelmäßig wiederkehrende Feuerwehrtage angeregt. Die freiwillige Feuerwehr Baden, deren Hauptmann Heinrich Gierth mit großem Verständnisse für das freiwillige Feuerwehrwesen eintrat, übernahm die Einberufung des ersten niederösterreichischen Feuerwehrtages.
Dieser wurde am 16. und 17. Mai 1869 in Baden abgehalten und war bereits von 32 Feuerwehren beschickt. In dieser Versammlung wurde der Beschluss gefasst:
Die freiwilligen Feuerwehren von Niederösterreich vereinigen sich zu einem Verbande unter dem Namen: "Verband der Feuerwehren in Niederösterreich ". Der erste NÖ. Feuerwehrtag beschäftigte sich bereits mit wichtigen Angelegenheiten, zum Teile schon mit solchen, welche erst viel später zur Ausführung gelangten, wie die Gründung einer Unterstützungskassa für im Dienste verunglückte Feuerwehrmänner, mit der Frage der Heranziehung der Versicherungsgesellschaften zu Beiträgen für das Feuerwehrwesen, mit der Beratung des Entwurfes der NÖ. Feuerpolizeiordnung und mit dem Antrage auf Einführung gleichartiger Schlauchgewinde. Nachdem nun der Verband der NÖ. Feuerwehren gegründet und dadurch ein Vereinigungspunkt für kräftiges Zusammenwirken geschaffen war, arbeiteten sowohl die jeweiligen Vororts - Ausschüsse, als auch die einzelnen Feuerwehrtage unermüdlich fort an der Verbesserung und Verbreitung der Feuerwehrwesens.
Alljährlich wurde ein Feuerwehrtag abgehalten, dessen Leitung von Jahr zu Jahr eine andere Feuerwehr als Vorort übernahm, welche auch die Geschäfte des Verbandes zu führen hatte. Vom Jahre 1876 an, wurde ein ständiger Ausschuss
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zur Führung der Verbandsgeschäfte eingeführt und der Landesfeuerwehrtag alle drei Jahre abgehalten. Dem ersten ständigen Ausschuss gehörten folgende Mitglieder an:
Kernreuter (Hernals), Koch (Simmering), Schneck (St.Pölten), Ulrich (Sechshaus), Dr. Wedl (Wr. Neustadt), Willfort (Leobersdorf), Scholz (Poisdorf), Eckl (Geras), Berchin (Schwechat). Dr. Wedl, Hauptmann der Feuerwehr Wr. Neustadt wurde zum Obmann gewählt. Eine Reihe wichtiger Beschlüsse, welche auf den Feuerwehrtagen gefasst wurden, knüpfte ein festes Band um die einzelnen Feuerwehren und ließ die Erkenntnis immer lebendiger werden, dass nur ein gemeinsames Vorgehen die vorgesetzten Ziele erreichen lasse.
Es würde zu weit führen, alle Ergebnisse des Wirkens der Vereinigung anzuführen. So sei daher nur hingewiesen, auf die Bestrebungen zur Erlangung der NÖ. Feuerpolizeiordnung, auf die Schaffung der Unterstützungskasse für im Dienst verunglückten Feuerwehrmänner, auf die Einführung einheitlicher Schlauchgewinde, gleicher Signale, zweckmäßiger Übungsvorschriften, auf die Gründung der Bezirksverbände, auf die Verbreitungen von Mustersatzungen und Muster-Feuerlöschordnungen für Feuerwehren und Bezirksverbände. Die Anbahnung einer möglichst gleichförmigen Verwaltung der Feuerwehren und Verbände, die regelmäßigen statistischen Erhebungen und die Einführung der Besichtigungen der Feuerwehren durch die Bezirksvertreter wirken sehr fördernd auf die Tätigkeit der Feuerwehren. Die erfolgreichen Bestrebungen zur Erlangung des Gesetzes über die Beitragsleistungen der Versicherungsgesellschaften, bewirkten eine namhafte Unterstützung der Feuerwehren. Die Gründung des Verbandsblattes " Mitteilungen", welches allen Feuerwehren des Verbandes kostenfrei zugestellt wird, vermittelt den Verkehr zwischen dem Ausschuss und den Feuerwehren und fördert die Verbreitung von Kenntnissen im Feuerwehrwesen. Endlich sei noch der Gründung der " Sterbekassen " erwähnt, durch welche auch für die Hinterbliebenen abgeschiedener Mitglieder gesorgt wird. Der jeweilige Ausschuss der Landesfeuerwehrverbandes war stets bemüht, den Feuerwehren Anregung zu bieten, Errungenschaften der Feuerwehren anderer Länder, auch in Niederösterreich einzuführen, um den Feuerwehren im
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Lande immer grössere Verbreitung zu verschaffen. Vielen Feuerwehren als Ratgeber zur Seite stehend, vertrat der Verbandsausschuss stets das Interesse des freiwilligen Feuerwehrwesens bei den legislativen Körperschaften und den verschiedenen Behörden.
Es ist eine erfreuliche Tatsache zu verzeichnen, dass derzeit nahezu alle freiwilligen Feuerwehren des Landes Niederösterreich dem Landesfeuerwehrverband angehören und es steht zu erwarten, dass dadurch der Zweck der Vereinigung, die Ausbreitung, Ausbildung und einheitliche Gestaltung des Feuerwehrwesens herbeizuführen, immer mehr erreicht werde.Mögen sich die Mitglieder des Landesverbandes dieses Ziel stets vor Augen halten eingedenk des Spruches " In der Eintracht liegt die Macht " mit vereinten Kräften zur Erreichung dieses Zweckes beitragen, denn ein anderer Spruch Friedrich von Schiller mahnt, " Immer strebe zum Ganzen, und kannst du selber kein Ganzes werden, als dienendes Glied, schließ an ein ein Ganzes dich an."
Mit der Entwicklung des Feuerwehrwesens wurden naturgemäß auch die Satzungen des Verbandes einigemale verändert. Die letzte Abänderung wurde am Landesfeuerwehrtag in Langenlois 1893 beschlossen und von der K.u.K. Stadthalterei am 26. August 1893 genehmigt. Die Satzungen, welche nachstehend folgen, sind demnach derzeit die Richtschnur für die Glieder des Landesfeuerwehrverbandes.
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Grundgesetz des NÖ. Landesfeuerwehrverbandes
Name:
§1. Die freiwilligen Feuerwehren von Niederösterreich bilden unter sich einen Verein unter dem Namen " Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband ". Der Verein hat seinen Sitz an dem Wohnort des jeweiligen Obmannes des Landesfeuerwehr-Verbands-Ausschusses.
Zweck:
§2. Der Landesfeuerwehrverband bezweckt die Ausbreitung, Ausbildung und einheitliche Gestaltung des Feuerwehrwesens in Lande Niederösterreich.
Mittel:
§3. Zur Erreichung dieses Zweckes dienen:
a) der Landesfeuerwehrtag und die damit verbundene Ausstellung von Löschmaschinen, Feuerwehrgeräten, Modellen, Zeichnungen u.s.w.;
b) die Bezirksverbände;
c) die Vertretung des Landesfeuerwehrverbandes durch einen ständigen Ausschuss;
d) die Herausgabe eines periodischen Fachblattes und anderer das Feuerlöschwesens betreffende Veröffentichungen.
Beitritt:
§4. Die Anmeldung einer freiwilligen Feuerwehr zur Aufnahme in den Landesfeuerwehrverband erfolgt bei dem Bezirksvertreter. Nach der Eintragung der betreffenden Feuerwehr in die Grundliste des Bezirksverbandes, hat der Bezirks-
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vertreter, dem Obmann des Landes-feuerwehr-verbands-ausschusses hierüber die Anzeige zu erstatten.
Aufnahme:
§5. Die Aufnahme in den Landesfeuerwehrverband erfolgt mit der Eintragung in dessen Grundliste; Diese ist der betreffenden Feuerwehr von dem Obmann des Landes-feuerwehr-verbands-ausschusses im Wege des Bezirksfeuerwehrverbandes zu bestätigen und im Landesfeuerwehr-Verbandsblatte zu veröffentlichen.
Rechte:
§6. Die dem niederösterreichischen Landesfeuerwehrverbande angehörigen Feuerwehren haben das Recht, für ihre im Feuerwehrdienst erkrankten und verletzten, ausübenden Mitglieder, wenn diese im Feuerwehrdienst das Leben verlieren, für ihre Hinterbliebenen bei der Verwaltung des Verbandes der Unterstützungskasse der freiwilligen Feuerwehren von Niederösterreich, nach Maßgabe der Satzungen dieses Verbandes Unterstützung zu beanspruchen. Ebenso haben die Landesfeuerwehr-Verbandsfeuerwehren laut Beschluss des NÖ. Landtages vom 22. Dezember 1886 das ausschließliche Recht, Subventionen aus den zur Förderung des Feuerwehrwesens im Lande Niederösterreich bestimmten Fonds zu begehren.
Pflichten:
$7. Die dem Niederösterreichischen Landesfeuerwehrverband angehörigen Feuerwehren haben die Pflicht:
a) sich in allen Zweigen des Feuerwehrdienstes genügend auszubilden, daher die nötigen Übungen abzuhalten nach den vom Landesfeuerwehrverbandausschuss bekannt gegebenen Vorschriften und sich den vorkommenden Inspektionen zu unterziehen.
b) die Feuerlöschordnung genau zu befolgen.
c) ihrer Gemeindevertretung, sowie den k.u k. Behörden und den vorgesetzten Organen des Landesfeuerwehrverbandes jede gewünschte Auskunft über den Stand der Feuerlöschanstalten und der Feuerwehr zu erteilen, sowie auch bei ihrer Gemeinde die erforderlichen An-
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träge auf Verbesserung der Feuerlöscheinrichtungen zu stellen.
d) die Brzirksfeuerwehrversammlungen zu beschicken;
e) das Grundgesetz und die Beschlüsse der Landesfeuerwehrtage und des Landesfeuerwehrverbandsausschusses genau zu beachten und auszuführen;
f) ordentliche Bücher über die Verwaltung, insbesondere eine Stammliste, Grundbuch über ihre Mitglieder, dann ei Kassabuch und ein Protokollbuch zu führen.
Feuerwehrtag:
§8. Die Landesfeuerwehrtage werden in der Regel alle drei Jahre an dem vom letzten Landesfeuerwehrtag gewählten Ort abgehalten, doch kann der Landesfeuerwehrverbands-Ausschuß , wenn sich die Notwendigkeit ergibt, den Landesfeuerwehrtag auch in kürzeren Zwischenräumen einberufen. er ist hiezu verpflichtet, wenn wenigstens 15 Feuerwehrbezirksverbände dies mit Angabe von Gründen verlange.
Beschlussfähigkeit:
§9. Der Landesfeuerwehrtag kann von allen Feuerwehren des Landes beschickt werden und können sich an den Beratungen desselben alle Vertreter der Feuerwehren beteiligen. Stimmberechtigt sind jedoch nur dir Bezirksvertreter und die Mitglieder des Landesfeuerwehrverbandsausschusses. Der Obmann des Bezirksfeuerwehrverbandsausschusses ist der Bezirksfeuerwehrvertreter. In seiner Verhinderung tritt dessen Stellvertreter und wenn auch dieser verhindert sein sollte, an dem Landesfeuerwehrtag teilzunehmen, so kann ein anderer aktiver Feuerwehrmann des Bezirksfeuerwehrverbandes den Bezirk am Landesfeuerwehrtag vertreten, doch in diesem Falle demselben eine Vollmacht vom Bezirksfeuerwehrvertreter auszustellen
Landesfeuerwehrverbandsausschuss:
§10. Der Ausschuss des Landesfeuerwehrverbandes wird alle drei Jahre am Landesfeuerwehrtag gewählt und besteht aus 15 Mitgliedern und einem Ehrenpräsidenten. Behufs gleichmäßiger Vertretung im Landesfeuerwehrverbands-
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ausschuss wählen die Vertreter der Bezirksfeuerwehrverbände nach den Gerichtshofsprengeln Wien, Korneuburg, Krems, St.Pölten und Wiener Neustadt in gesonderten Wahlgängen mit unbedingter Stimmenmehrheit je zwei Landes-Feuerwehr-Verbands-Ausschussmitglieder. Die übrigen 5 Mitglieder des Feuerwehrverbands-Ausschusses werden von dem Landesfeuerwehrtage aus seiner Mitte gewählt. Außerdem wählt der Landesfeuerwehrtag einen Ehrenpräsidenten. Der Landesfeuerwehrverbandsausschuss wählt mit unbedingter Mehrheit aus seiner Mitte einen Obmann, sowie dessen Stellvertreter und einen Kassier und ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Ausschussmitglieder anwesend sind. Der Ehrenpräsident hat in den Sitzungen des Verbandsausschusses, sowie in allen Versammlungen Sitz und Stimme.
Der Obmann, der Obmannstellvertreter, der Kassier und 2 vom Landesfeuerwehrverbandsausschuss hiezu gewählte Ausschussmitglieder bilden mit dem Ehrenpräsidenten den engeren Ausschuss, welcher die laufenden Geschäfte des Landesfeuerwehrverbandes zu führen und den weiteren Ausschuss nach Bedarf einzuberufen hat. Derselbe fasst seine Beschlüsse mit undedingter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Wirkungskreis des Landesfeuerwehrtages
§11. Der Wirkungskreis des Landesfeuerwehrtages ist folgender:
a). Entgegennahme der Berichte und der Rechnungslegung des Landesfeuerwehrverbandsausschusses, sowie die Prüfung und Genehmigung derselben;
b). Beratung und Beschlussfassung über Feuerwehrangelegenheiten;
c). Festsetzung der Beiträge zu den Landesfeuerwehrverbandsauslagen;
d). Wahl des Ortes für den nächsten Landesfeuerwehrtag;
e). Wahl des Landesfeuerwehrverbandsausschusses;
f) Änderung des Grundgesetzes und Auflösung des Landesfeuerwehrverbandes;
g). Mitteilungen und Vorträge über Feuerwehrwesen. Der Landesfeuerwehrtag fasst seine Beschlüsse mit unbedingter Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
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Bezirksfeuerwehrvertreter und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Bezirksfeuerwehrvertreter anwesend ist. Alle Wahlen müssen durch schriftliche Stimmabgabe geschehen.
Wirkungdkreis des Landesfeuerwehrverbandsausschusses:
§12. Der Landesfeuerwehrverbandsausschuss wird durch seinen Obmann vertreten. Derselbe hat:
a) den Vollzug des Grundgesetzes zu überwachen;
b) die Beschlüsse des Landesfeuerwehrtages auszuführen
c) die Landesfeuerwehrverbandsbeiträge einzuheben, zu verwalten und hierüber Rechnung zu legen;
d) alle drei Jahre die Statistik des Landesfeuerwehrverbandes durchzuführen;
e) den Landesfeuerwehrtag zu berufen und zu leiten;
f) alle Landesfeuerwehrverbandsangelegenheiten zu besorgen. Alle vom Landesfeuerwehrverbandsausschuss ausgehenden Verlautbarungen sind vom Obmann oder dessen Stellvertreter und einem zweiten Ausschussmitglied zu unterfertigen.
Landesfeuerwehrvertreter.
§13. Der Obmann des Landesfeuerwehrverbandsausschusses (Landesfeuerwehrvertreter) vertritt den Landesfeuerwehrverband nach außen . Derselbe ist berechtigt, die Vertretung nach außen im Falle des Bedarfes dem Ehrenpräsidenten zu übertragen.
Der Obmann hat:
a) den k. k. Behörden und der NÖ. Landesvertretung die im Interesse der NÖ. Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbandes für nötig erachteten Wünsche, Anträge und Beschwerden vorzulegen.
b) alle von den Behörden verlangten Gutachten und Ausschlüsse in Bezug auf das Feuerlöschwesen zu erteilen;
c) Wünsche und Anträge einzelner Feuerwehren und Bezirksvertreter innerhalb seines Wirkungskreises zu erledigen;
d) die Sitzungen des Landesfeuerwehrverbandsausschusses einzuberufen, Zeit und Ort derselben zu bestimmen, deren
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Tagesordnung festzustellen und für die nötigen Vorarbeiten vorzusorgen;
e) überhaupt alles anzuordnen, was auf die Geschäftsführung des Landesfeuerwehrverbandes Bezug hat.
Bezirksfeuerwehrverbände:
§14). Die Feuerwehren eines Gerichtsbezirkes haben in der Regel den Feuerwehrbezirksverband zu bilden. Die Vertreter dieser Feuerwehren bilden die Bezirksversammlung, welche den Bezirksfeuerwehrvertreter (Obmann), einen Stellvertreter für denselben und die Ausschussmitglieder nach den für den Bezirksverband zu entwerfenden Satzungen wählt. Ausnahmsweise und nur in besonderen Fällen kann eine andere Gruppierung platzgreifen, doch hängt die Entscheidung hierüber von dem Landesfeuerwehrverbandsausschusse ab. Die Satzungen der Feuerwehrbezirksverbände dürfen dem Grundgesetz des Landesfeuerwehrverbandes nicht zuwiderlaufen, und die Bezirksverbände dürfen nichts beschließen, was den Beschlüssen der niederösterreichischen Feuerwehrtage entgegen ist. Die ordentlichen Bezirksfeuerwehrverbandsversammlungen finden alljährlich einmal statt. Deren Einberufung geschieht durch den Bezirksfeuerwehrvertreter.
Obliegenheiten des Bezirksfeuerwehrvertreters
§15). Der Bezirksfeuerwehrvertreter hat:
a) die Geschäfte des Bezirksfeuerwehrverbandes zu leiten;
b) den Feuerwehrbezirksverband gegenüber den Behörden zu vertreten und denselben die gewünschten Auskünfte zu erteilen.
c) die vom Landesverbandsausschuss ergehenden Anfragen und geforderten Berichte mit tunlichster Beschleunigung zu erledigen;
d) sich über den Stand und die Berufstüchtigkeit der Feuerwehren seines Bezirkes die notwendige Kenntnis zu verschaffen;
e) die Beiträge für den Landesverband bei den Feuerwehren des Bezirkes einzuheben;
f) und überhaupt alles vorzusehen, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist.
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Auflösung.
$16). Änderungen des Grundgesetzes oder Auflösung des Landesfeuerwehrverbandes kann der Landesfeuerwehrtag mit drei Fünftel der Stimmen der anwesenden Vertreter beschließen. Im Falle der Auflösung soll das Inventar des Landesfeuerwehrverbandes dem NÖ. Landesausschuss übergeben werden behufs Aufbewahrung für den Fall der Neubildung eines NÖ. Landesfeuerwehrverbandes.
Streitigkeiten.
§17). Streitigkeiten der Feuerwehren oder Feuerwehrbezirksverbände untereinander entscheidet mit Begebung jeden weiteren Rechtzuges der Landesfeuerwehrtag.
Der Bestand dieses Vereines nach Inhalt der vorstehend geänderten Statuten wird bescheinigt
Wien, den 26.August 1893
Von der K.K Stadthalterei
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Geschäftsordnung des ständigen Ausschusses der freiwilligen Feuerwehren Niederösterreichs
Der Ständige Ausschuss wählt aus seiner Mitte mittels Stimmzettel den Obmann, seinen Stellvertreter, nebst drei weiters zu wählenden Mitgliedern, welche den engeren Ausschuss bilden.
2. Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt durch den Obmann bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
3. Das Sitzungsprotokoll ist von dem Obmanne und von dem Schriftführer zu unterfertigen. Jedes Protokoll wird in der darauffolgenden Sitzung vorgelesen und als Beweis der Genehmigung und Richtigstellung von einem dritten Mitglied unterschrieben.
4. Die Beschlüsse des Ausschusses geschehen nach unbedingter Stimmenmehrheit. Wahlen werden nur mittels Stimmzettel vorgenommen.
5. Der Obmann hat sämtliche Einläufe zu übernehmen und die erforderliche Verfügung mit denselben zu treffen.
6. Alle Erledigungen müssen auf einem besonderen oder allgemeinen Ausschußbeschluss beruhen, sofern sie nicht bloß Vollziehungen von Landesfeuerwehrbeschlüssen sind.
7. In Verhinderung des Obmannes, hat ein Stellvertreter dessen Obliegenheiten zu besorgen.
8. Der Ausschuss hat den Zeitpunkt der Landesfeuerwehrtage mindestens zwei Wochen vorher den Bezirksverbänden, beziehungsweise den Feuerwehren bekannt zu geben und zur allfälligen Antragstellung binnen drei Wochen aufzufordern; die Tagesordnung des Feuerwehrtages ist mindestens vier Wochen vor demselben geeignet zu verlautbaren.
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Durchführungsbestimmungen zu dem Grundgesetz des NÖ. Landesfeuerwehrverbandes
( beschlossen am 13. NÖ. Landesfeuerwehrtag in Wien am 2. Oktober 1887 )
Beitritt.
1. Der Beitritt zum NÖ. Landesfeuerwehrverbande steht jeder freiwilligen Feuerwehr oder Fabriksfeuerwehr offen. Die Anmeldung zum Beitritt geschieht bei dem Bezirksvertreter. Im Falle, in dem betreffenden Bezirk noch kein Bezirksfeuerwehrverband besteht, kann sich die Feuerwehr einem der nächsten Bezirksverbände anschließen oder direkt bei dem Obmann des Landesverbandes die Zuweiseun zu einem Bezirksverbande ansuchen.
Aufnahme.
2. Der Landesverbandsausschuss, sowie jeder Bezirksfeuerwehrausschuss, hat eine Grundliste anzulegen, in welche die eingetretenen Feuerwehren einzutragen sind.
Ausschluss.
3. Feuerwehren, welche sich dem Grundgesetze, sowie den Beschlüssen der Landesfeuerwehrtage nicht unterordnen, nicht die nötigen Übungen abhalten oder welche sich Ungehörikeiten, welche die Feuerwehrsache beschädigen, zu schulden kommen lassen, können aus dem Landesverbande ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss steht der Feuerwehr die Berufung an dem Landesfeuerwehrtag offen.
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Auflösung.
4. Löst sich eine Feuerwehr auf, so wird sie aus dem Grundbuch des Landes- und Bezirksverbandes gelöscht.
Landesfeuerwehrverband.
5. Dem Landesfeuerwehrverband obliegt die Feststellung und Ordnung der gemeinsamen Angelegenheiten der NÖ. Feuerwehren. Der Verband wird vertreten durch den Ausschuss. Der Ausschuss verkehrt dort, wo Bezirksfeuerwehrverbände bestehen, mit dem Bezirksvertreter.
Bezirksfeuerwehrverband.
6. Der Bezirksverband ist eine Vereinigung mehrerer nachbarlicher Feuerwehren zum Zwecke einer gemeinsamen und gleichartigen Behandlung der Feuerwehrangelegenheiten im engeren Kreise. der Bezirksverband hat:
a) für die Ausführung der Beschlüsse des Landesverbandes Sorge zu tragen und unterstützt dadurch den Landesverbandsausschuss in seinen Bestrebungen.
b) die gegenseitige Hilfeleistung mit der Berücksichtigung der Ortsverhältnisse und der vorhandenen Hilfsmittel zu regeln.
c) für die Einführung zweckmäßiger Alarmierung zu sorgen.
d) einen geeigneten Einfluss auf die Durchführung der Feuerpolizeiordnung zu nehmen.
e) dem Vereinen stets neue Anregung zu geben, den kameradschaftlichen Geist unter den Feuerwehren zu erhalten und die Aufsicht über die Disziplin in den ihm angehörigen Vereinen auszuüben.
Bildung der Bezirksverbände.
7. Die Bezirksverbände werden in der Regel nach Gerichtsbezirken gebildet, jedoch kann, falls die Lage, die Verbindung oder andere Verhältnisse eine Abweichung wünschenswert machen, davon eine Ausnahme gemacht werden. In diesem Falle ist jedoch der Landesverbandsausschuss hievon mit Angabe der Gründe zu verständigen und seine Entscheidung einzuholen.
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Bezirksversammlungen.
8. Die Bezirksversammlungen sind von sämtlichen Feuerwehren des Bezirksverbandes zu beschicken. Die Tagesordnung der Bezirksversammlung soll enthalten:
a) den Bericht des Bezirksausschusses über seine Tätigkeit und über den Stand des Löschwesens im Bezirk.
b) die Erledigung rechtzeitig angemeldeter Anträge.
c) die Ausschusswahl (alle drei Jahre). Über die Behandlungen des Bezirksfeuerwehrtages ist ein Protokoll zu führen und eine Abschrift davon an den Landesverbandsausschuss zu senden, welcher die Veröffentlichung im Verbandsorgan, wenn auch im Auszuge, zu veranlassen hat.
Ausschusssiztung.
9. Jeder Versammlung soll eine Ausschusssitzung vorangehen, in welcher die angemeldeten Anträge einer Vorberatung unterzogen und die der Versammlung zu besprechenden Gegenstände geordnet werden.
Beschickung der Versammlungen.
10. Feuerwehren oder Bezirksverbände, welche zu den Bezirks oder Landesversammlungen keine Vertretung abordnen, unterwerfen sich den dasselbst gefassten Beschlüssen.
Wahl.
11. Die Bezirksvertreter haben längstens 14 Tage nach den Wahlen das Ergebnis der Wahl in den Bezirksausschuss dem Obmann des Landesverbandes zur Kenntnis zu bringen.
Bestimmungen über die Versammlungen.
12. Die Landesfeuerwehrversammlung (Landesfeuerwehrtag) ist mindestens 2 Monate vorher den Bezirksverbänden bekannt zu geben. Die Tagesordnung des Feuerwehrtages ist mindestens vier Wochen vor demselben zu veröffentlichen..
13. In Orten, in welchen eine Versammlung abgehalten wird, hat der Ortsausschuss, in allen die Versammlung berührenden Fragen, nach den Anordnungen des Bezirkes oder Landesverbandsausschusses zu handeln.
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Für die stimmberechtigten Vertreter ist in jeder Versammlung ein besonderer Raum bereit zu halten.
14. Die Feuerwehr einer Ortes, in welchem eine Versammlung stattfindet, ist verpflichtet, auf Verlangen des Landes oder Bezirksfeuerwehrausschusses, vor den Feuerwehrvertretern eine Übung vorzuführen, zu welcher auch benachbarte Feuerwehren zugezogen werden können.
Ausstellungen.
15. Eine Ausstellung von Feuerlösch- und Rettungsgeräten soll nur mit dem ordentlichen Landesfeuerwehrtage veranstaltet werden, wenn der Landesverbandsausschuss dies beschließt. In solchen Fällen obliegt es dem Landesverbandsausschuss, im Einverständnis mit dem Ortsausschuss, die Einladung zur Beschickung der Ausstellung zu erlassen und alle Anordnungen zu einer würdigen Gestaltung der Ausstellung zu treffen. Die Vorführung einzelner Geräte und Ausrüstungsgegenstände ist bei den Bezirksversammlungen nicht ausgeschlossen.
Beschwerden.
16. Beschwerden oder Wünsche, welche sich auf besondere Bezirksverhältnisse beziehen, sollen an den Bezirksvertreter gerichtet werden. Solche aber, welche die allgemeinen Einrichtungen des NÖ. Feuerwehrwesens betreffen, sind durch die Bezirksvertreter dem Vorsitzenden des Landesverbandsausschusses vorzulegen. Es widerspricht dem Wesen des Verbandes, dass eine Feuerwehr mit Übergehung des Bezirksausschusses, oder ein Bezirksverband mit Übergehung des Landesverbandsausschusses, bezüglich allgemeiner Feuerwehrangelegenheiten sich an die Behörden oder Vertretungskörper wende. Der Landesverbandsausschuss hat die Pflicht, den Bezirksverbänden und Feuerwehren auf alle Anfragen gewissenhafte Auskunft zu geben.
17. Um eine Gleichförmigkeit in der Benennung der Feuerwehrorgane herzustellen, werden folgende Bezeichnungen vereinbart.
1. Bezirksfeuerwehrverband in.......
2. Bezirksfeuerwehrausschuss für......
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3. Bezirksfeuerwehrvertreter.
4. Bezirksfeuerwehrversammlung.
A) Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband
B) Ausschuss des NÖ. Landesfeuerwehrverbandes
C) Obmann des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
D) Niederösterreichischer Landesfeuerwehrtag
18. Dem Landesausschuss steht es zu, zur Deckung der Verwaltungskosten einen jährlichen Beitrag zu erheben, welcher vom Landesfeuerwehrtag festgestellt wird. Dieser Verbandsbeitrag wird durch die Bezirksverbände eingehoben und an den Kassier des Landesverbandes abgeführt.
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